Satzung
Satzung des Ballspielverein ( BSV ) Grün-Weiß Wesel - Flüren e.V. von 1949 in der gültigen Fassung vom 24.03.1988.
§ 1 Name und Rechtsfähigkeit
Der Verein führt den Namen BALLSPIELVEREIN ( BSV ) GRÜN - WEISS WESEL - FLÜREN e.V.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wesel eingetragen und hat seinen Sitz in Wesel.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports in konfessioneller und parteipolitischer Neutralität. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Diesem Zweck dient alles dem Verein gehörende Gerät und sonstiges Eigentum.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Verein dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Farben und Wappen
Die Farben des Vereins sind grün-weiß. Außer diesen Farben führt der Verein eine grüne Tanne auf weißem Grund als ein von der Mitgliederversammlung genehmigtes Wappen.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jedermann werden.
Um den Verein besonders verdiente Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf Grund einer Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Streichung oder Ausschluss.
Der Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist jederzeit zulässig. Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende des Geschäftsjahres.
Die Streichung erfolgt, wenn ein Mitglied länger als 6 Monate mit seiner Beitragsverpflichtung im Rückstand ist oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
Der Ausschluss eines Mitgliedes ist bei grob vereinsschädigendem Verhalten möglich. Über den Ausschluss beschließt der Ältestenrat. Gegen den Beschluss des Ältestenrates ist Einspruch bei der nächsten Mitgliederversammlung möglich.
§ 8 Beiträge
Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag. Über dessen Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.
Er ist für das erste Mitgliedsjahr bei der Aufnahme in voller Höhe zu entrichten, für alle weiteren Mitgliedsjahre halbjährlich im voraus.
Über eine andersartige Beitragszahlung (z.B. Erlass, Stundung usw.) entscheidet der Vorstand.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Der Mitgliederbeitrag kann für verschiedene Mitgliedsgruppen unterschiedlich festgesetzt werden.
Die einzelnen Abteilungen des Vereins können für ihre Zwecke von ihren Angehörigen durch Beschluss der Abteilungsversammlung mit Genehmigung des Vorstandes Sonderumlagen erheben.
§ 9 Abteilungen
Zur Durchführung des Sportbetriebes können für die einzelnen Sportarten Abteilungen gebildet werden. Diese wählen ihren Leiter aus ihrer Mitte.
Abteilungsversammlungen haben mindestens einmal jährlich stattzufinden. Der Leiter der Abteilung beruft zu diesem Zweck die Abteilungsversammlung mindestens einen Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung ein.
Jede Abteilung kann sich durch Beschluss ihrer Versammlung zur Regelung des Sportbetriebs eine eigene Ordnung geben, die dieser Satzung nicht entgegenstehen darf. Die Abstimmung auf den Abteilungsversammlungen erfolgt mit einfacher Mehrheit.
Vorstandsmitglieder des Vereins sind bei den Abteilungsversammlungen stimmberechtigt.
§ 10 Disziplinarische Maßnahmen
Gegen Mitglieder, deren Verhalten dem Ansehen oder den Interessen des Vereins abträglich oder schädlich ist, insbesondere bei unsportlichem Verhalten, kann erkannt werden auf
1. Verwarnung ;
2. Ausschluss von jeglichem Spielbetrieb auf Zeit ;
3. Ausschluss aus dem Verein.
Die Maßnahmen zu 1 und 2 können durch die Leiter der Abteilungen oder durch den Vorsitzenden des Vereins getroffen werden.
Gegen die Entscheidung des Abteilungsleiters ist Einspruch beim Vorstand, gegen die Entscheidung des Vorsitzenden Berufung beim Ältestenrat möglich. Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der angefochtenen Maßnahme erfolgen.
§ 11 Organe des Verein
Organe des Vereins sind :
1. die Mitgliederversammlung ;
2. der Vorstand ;
3. der Ältestenrat.
§ 12 Die ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter im ersten Viertel des neuen Geschäftsjahres unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu leiten.
Die Mitgliederversammlung beschließt über :
a) Entlastung des Vorstandes nach Anhörung des Geschäftsberichtes und des Berichts der Kassenprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr ;
b) Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters, der Geschäftsführer, des Schatzmeisters und des Pressewarts;
c) Wahl des Ältestenrates ;
d) Wahl der Kassenprüfer ;
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge ;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern ;
g) Satzungsänderungen ;
h) Auflösung des Vereins, Gründung neuer Abteilungen oder Auflösung bestehender Abteilungen.
Abstimmungen über die vorstehend unter f) bis h) genannten Punkte erfolgen mit Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten.
§13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Anträge haben die Tagesordnung zu enthalten. Bezüglich der Einberufung, Leitung und Stimmverhältnisse gilt §12 entsprechend.
§ 14 Beschlussfähigkeit
Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn zu ihnen mit einer Frist von einer Woche öffentlich oder schriftlich eingeladen wurde.
Über sie ist ein Protokoll zu fertigen und vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Diese Protokolle in der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 15 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus :
a) dem Vorsitzenden ;
b) dessen Stellvertreter ;
c) dem 1. und 2. Geschäftsführer ;
d) dem Schatzmeister ;
e) dem Pressewart.
Dem erweiterten Vorstand gehören mit Sitz und Stimme die Leiter der Abteilungen sowie der Jugendwart an.
Der Vorstand zu a) bis e) wird auf die Dauer von zwei Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt ( §12 ).
Die Neuwahl der Abteilungsleiter und des Jugendwartes soll im selben Turnus alle zwei Jahre durch die Abteilungen bzw. Jugendversammlung erfolgen. Abweichende Regelungen sind zulässig.
Die Verleihung von Vereins-Ehrennadeln in Gold und Silber obliegt dem Vorstand. Hierfür ist die Zustimmung von ¾ der Mitglieder des Vorstandes erforderlich.
Zur Abgabe von für den Verein verbindlichen Willenserklärungen genügt es, wenn diese von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit einem weiteren Vorstandsmitglied abgegeben werden.
Scheidet ein Mitglied des engeren Vorstandes im Laufe des Geschäftsjahres aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, sich durch Mehrheitswahl bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu ergänzen.
§ 16 Geschäftsführung
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Die Verteilung der Aufgaben der Vorstandsmitglieder und anderer Mitarbeiter regelt er selbständig.
Der Vorsitzende beruft Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Im Verhinderungsfall tritt an seine Stelle sein Stellvertreter. Grundsätzlich sind Vorstandssitzungen mit einer Frist von einer Woche unter Mitteilung des Beratungsgegenstandes formlos einzuberufen. Im allseitigem Einverständnis kann auf diese Einladungsfrist verzichtet werden.
§ 17 Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus seinem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Er wird in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und soll nur aus älteren, lebenserfahrenen Mitgliedern bestehen.
Vorstandsmitglieder können nicht gewählt werden.
Den Vorsitzenden wählen die Mitglieder aus ihrer Mitte.
Dem Ältestenrat obliegt :
a) Schlichtung von Ehrenfragen und Streitigkeiten; er kann hierzu von jedem Mitglied angerufen werden ;
b) Beschlussfassung über disziplinarische Maßnahmen gemäß § 10 dieser Satzung.
Der Vorsitzende oder in seinem Verhinderungsfall das an Lebensjahren älteste Mitglied des Ältestenrat laden zu seinen Sitzungen ein und leiten diese.
§ 18 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer - in der Regel mindestens zwei Personen - prüfen rechtzeitig vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung die Kasse. Der Schatzmeister hat ihnen hierzu sämtliche erforderlichen schriftlichen Unterlagen vorzulegen. Die Kassenprüfer haben über ihr Prüfergebnis einen schriftlichen Bericht zu fertigen. Dieser ist in der Mitgliederversammlung vorzutragen.
§ 19 Korporative Mitgliedschaft des Vereins
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Sportbundes, des Fußballverbandes Niederrhein und kann Mitglied aller Fachverbände werden, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
§ 20 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Lebenshilfe für geistig Behinderte -unterer Niederrhein e.V.- Sitz Wesel-Rees oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks ausschließlicher und unmittelbarer Verwendung für die Förderung des Sports.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit seiner Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Flüren, am 09. Juni 1965
gez. Ernst Eberhard gez. Gisela Kirschning
gez. Helmut Schulze gez. Ludwig Moldenhauer
gez. Dr. Leo Pünnel gez. Martin Fehr
gez. Peter Bender gez. Wilhelm Pollmann
gez. Ziegler